Immobilienbesteuerung: Was für Nießbrauch und bloßes Eigentum gilt

Immobilienbesteuerung: Was für Nießbrauch und bloßes Eigentum gilt

Da Schenkungen an Kinder (parental gifts) steil ansteigen, ist das Verständnis der Besteuerung von dinglichen Rechten wichtiger denn je. Das jüngste Rundschreiben der AADE beleuchtet die Details, die die Kosten von Übertragungen bestimmen. 💡

Wie wird der Wert des Nießbrauchs berechnet?

Der Wert des Nießbrauchs (Epikarpia) hängt direkt vom Alter des Begünstigten ab. Je jünger der Nießbraucher ist, desto höher ist der steuerpflichtige Wert, da davon ausgegangen wird, dass er die Immobilie über mehr Jahre hinweg nutzen wird. Wenn der Nießbraucher beispielsweise bis zu 20 Jahre alt ist, wird der Wert auf 80 % des Volleigentums festgesetzt, während er bei Personen über 80 Jahren auf 10 % sinkt. Bei befristetem Nießbrauch wird der Wert für jedes Jahr der Dauer in Zwanzigsteln (1/20) berechnet.

Wann entsteht eine Steuerpflicht für das bloße Eigentum?

Das bloße Eigentum (Psili Kyriotita) wird in der Regel zum Zeitpunkt der Vereinigung mit dem Nießbrauch besteuert. Die Steuer wird auf den Wert berechnet, den das Volleigentum zu diesem Zeitpunkt hat. Der bloße Eigentümer hat jedoch das Recht, durch eine eigene Erklärung gegenüber der Finanzverwaltung eine sofortige Besteuerung zu beantragen. Es ist wichtig zu wissen, dass keine zusätzliche Steuer für diese spezifische Übertragung anfällt, wenn das bloße Eigentum vor der Vereinigung erneut übertragen wird (z. B. durch Erbschaft). 💰

Wann ist die Vereinigung der Rechte steuerfrei?

Die Vereinigung von Nießbrauch und bloßem Eigentum erfolgt oft kraft Gesetzes (z. B. durch den Tod des Nießbrauchers) ohne neue Belastung, sofern der bloße Eigentümer bereits bei der ursprünglichen Erwerbung für sein Recht besteuert wurde. Dasselbe gilt für den befristeten Nießbrauch nach Ablauf der Frist. Wenn die ursprüngliche Trennung der Rechte hingegen durch einen Kauf entstanden ist, kann die Vereinigung eine neue Steuerpflicht auslösen. 🏡